Beantwortung der Anfrage von H. Rinkel zum Windpark Gewerbegebiet Lampertheim/Bürstadt

STADT LAMPERTHEIM Drucksache 2011/142

Stadtverordnetenversammlung 09.09.2011

Beantwortung einer Anfrage:

Fragen des Stadtverordneten Helmut Hummel in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 22.06.2011

Windpark Gewerbegebiet Lampertheim/Bürstadt

Frage 1) Ist das gemeinsame Gewerbegebiet damit hinfällig, oder müssten wir nicht auch einen entsprechenden Beschluss fassen?

Der geplante gemeinsame Windpark ist damit nicht hinfällig. Aufgrund der Änderungen im Regionalplan Südhessen ergab sich bisweilen nicht die Möglichkeit den geplanten gemeinsamen Windpark weiter zu verfolgen, da keine Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurden. Bzgl. des Arbeitsentwurfes zum einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar waren bisher keine Beschlüsse zu fassen. Im Einzelnen hierzu Drucksache 141/2011 (Beantwortung der Fragen des Stadtverordneten Helmut Rinkel).

Aufgrund der sehr komplizierten planungsrechtlichen Ausgangslage kann keine Prognose zu
dem geplanten gemeinsamen Windpark mit Bürstadt getroffen werden.


Frage 2) Bei der Einspeisung fällt Gewerbesteuer an. Kommt diese der Stadt Lampertheim zu
Gute, oder ist da eine Teilung mit Bürstadt vereinbart?
Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten so ist
gem. §§ 28 ff Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Steuermessbetrag für die anfallende
Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen (Zerlegungsanteile). Zuständig für die
Zerlegung des Steuermessbetrages ist das Veranlagungsfinanzamt.
Grundsätzlicher Maßstab nach § 29 Abs. 1 GewStG und damit Regelmaßstab zur Zerlegung
des Steuermessbetrages ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei
allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen
steht, die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind. § 29 Abs. 2 GewStG regelt jedoch speziell die Zerlegung bei Betrieben, die Anlagen zur
Erzeugung von Windenergie betreiben. Demnach ist Zerlegungsmaßstab das vorgenannte
(Arbeitslöhne-)Verhältnis zu drei Zehntel und zu sieben Zehntel, in dem die Summe der
steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen
Betriebsstätten zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.
Unabhängig davon ist nach § 33 GewStG aber auch eine von den vorgenannten Bestimmungen
abweichende Regelung möglich. Führt die Zerlegung nach den vorgenannten Maßstäben zu
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die
tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Abs. 2 lautet wie folgt: „Einigen sich die
Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach
Maßgabe der Einigung zu zerlegen.“.


Frage 3) Gibt es Untersuchungen wie viel Mühlen auf dem Teil Lampertheims max. errichtet
werden können?
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist zu beachten, dass diese Anlagen nur in einem
bestimmten Abstand zueinander errichtet werden können, da ansonsten der sog. Nachlauf der
jeweils nächsten Anlage quasi den Wind wegnimmt. Dieser Nachlauf wird vom
Rotordurchmesser der jeweiligen Anlage bestimmt. Deshalb ist es entscheidend, welche
Anlagen mit welchem Rotordurchmesser errichtet werden sollen, um die notwendigen
Abstandsflächen zu ermitteln. Aufgrund der Hauptwindrichtung Süd-West, die im
Oberrheingraben vorherrscht, werden die Anlagen voraussichtlich in West-Ost-Reihe
aufzustellen sein. Bei den inzwischen gängigen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 120 m und
einem Rotordurchmesser von 80 m ist davon auszugehen, dass voraussichtlich lediglich eine
Anlage auf Lampertheimer Gemarkung errichtet werden kann. Der größere auf Bürstädter Seite
liegende Teilbereich bietet voraussichtlich Platz für zwei Anlagen.

Frage 4) Bürstadt plant ggf. eine Energiegenossenschaft zu gründen. Wären wir Teil davon,
oder brauchen wir eine eigene?
Auf Anfrage bei der Stadt Bürstadt wurde mitgeteilt, dass die Gründung einer
Energiegenossenschaft durch die Stadt Bürstadt nicht geplant ist und auch nicht durch die Stadt
Bürstadt erfolgen wird. Welche Rechtsform eine Anlage zur Erzeugung von Windenergie haben
wird, kann nicht vorhergesagt werden. Diese Entscheidung liegt alleine in der Kompetenz des
Betreibers.



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