Rechtlicher Überblick

von  Siegfried Schwarzer

Es gibt auf Bundesebene das sog. Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei freier Auswahl der Kita! Keine Kommune darf ein Kind aus einer anderen Kommune abweisen, nur weil es aus einem anderen Ort kommt!

Bundesebene

Nach § 3 Abs. 6 i.V.m. 5 Abs. 1 SGB VIII haben Sie als Eltern das Recht, zwischen den Angeboten und Einrichtungen zu wählen und die für Sie, ihre Familie und ihr Kind geeignete Einrichtung nach ihren Kriterien auszuwählen. Sie können auch eine Einrichtung außerhalb ihres Wohnortes wählen, wenn ihnen diese Einrichtung besser gefällt oder sie besser erreichbar ist. Eine besondere Begründung brauchen Sie allerdings für ihre Wahl nicht. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber dem Jugendamt nur rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung dafür, dass Sie den gewünschten Platz bekommen ist allerdings, dass ausreichend freie Plätze vorhanden sind. Eine Kapazitätserweiterung können Sie nicht verlangen.

 

Auf Landesebene ist folgendes Recht in Hessen Grundlage:

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Hierin ist geregelt, dass Eltern ein Mitspracherecht bei der pädagogischen Grundausrichtung haben!

§ 27

Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.

(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.

(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.

(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 3 Satz 2 regelt der Träger.

 

Folgender Paragraf bezieht sich auf das Bundesrecht (Wunsch- und Wahlrecht)

§ 28

Kostenausgleich

Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der   Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.

Eltern können über § 30 der Kommune deutlich machen, dass nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen:

§ 30

Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.

(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

Absatz 4 zeigt auf, dass die Kommune vorrangig andere Träger zu fördern hat, bevor sie selbst Plätze bereit hält!!!

(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen. (Subsidiaritätsprinzip)!

 

Wir haben das Recht auf Einkommensstaffelung bei den Beiträgen nach:

§ 31

Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.   (Recht auf Staffelung der Beiträge)!

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Kontakt & Einladung zur Mitarbeit

Wir treffen uns i.d.R. montags um 20:00 Uhr (außer in den Schulferien und an Feiertagen):

Lampertheim, Römerstraße 104, Altes Rathaus, 1. OG

Bei Interesse an der Mitarbeit gerne eine Email schreiben!

Kontakt: Email an Lampertheimer Grüne 

 

Termine

Es gibt keine Veranstaltungen in der aktuellen Ansicht.

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