Satzung vom 10.12.1992

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND LAMPERTHEIM

 Satzung

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lampertheim ist ein Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN HESSEN.

(2) Er führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Lampertheim, die Kurzbezeichnung lautet DIE GRÜNEN Lampertheim.

(3) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Lampertheim.

(4) Sitz des Ortsverbandes ist die Stadt Lampertheim.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede/r werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat.(2) Die Gastmitgliedschaft kann gewährt werden für Personen, die zumindest an drei Sitzungen des Ortsverbandes teilgenommen haben und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehören. Die Gewährung der Gastmitgliedschaft erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist jederzeit durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung widerrufbar. Sie berechtigt zur Teilnahme an Abstimmungen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes (OV) bean-tragt. Der Vorstand legt die Bewerbung der Mitgliederversammlung (MV) vor, die darüber in einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Die Zurückweisung der Mitgliedschaft ist dem/der Bewerber/in gegenüber schrift-lich mitzuteilen und zu begründen.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in Einspruch bei der Kreisschiedskommission einlegen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes schriftlich zu erklären. Der Vorstand ist verpflichtet, die Erklärung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei und ihre Grundsätze verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

(4) Die Einleitung eines Ausschlußverfahrens muß von der Ortsversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist ein Ausschlußverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschiedskommission über den Ausschluß. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bei der nächsthöheren Schiedskommission bis zur Bundesschiedskommission möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise (z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen) mitzuwirken,
  2. im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Kandi-daten/innen mitzuwirken,
  3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
  4. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
  5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
  6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Grundsätze der Partei zu vertreten,
  2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
  3. seinen Beitrag pünktlich zu bezahlen.

(3) Ordnungsmaßnahmen (vorher § 5.1)

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung verstößt, oder in anderer Weise das Ansehen des Ortsverbandes in einem Maße beeinträchtigt, das seinen Ausschluß noch nicht rechtfertigt, kann die Mitgliederver-sammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Abstimmenden Ordnungsmaßnahmen einleiten.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6.1 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl des Vorstandes, der Kandidaten/innen für die Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und eventuell zu stellender Magistratsmitglieder, der Delegierten für überregionale Parteiversammlungen, soweit dies nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht, sowie die Wahl der Rechnungsprüfer. Sie fasst über die Satzung des Ortsverbandes, politische Anträge, Resolutionen sowie die sonstigen Angelegenheiten Beschluß.

(2) Die Amts- und Mandatsträger der Partei im Rahmen des Ortsverbandes sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Gefaßte Beschlüsse bedürfen zur Änderung einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mindestens 5 Tage vorher (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind aufgrund eines Antrages von mindestens fünf Mitgliedern des Ortsverbandes innerhalb von 7 Tagen einzuberufen.

(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einzelfall nicht anders entscheidet.

§  6.2 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, unter ihnen der/die Schriftführer/in, der/die Kassierer/in und dem/der Pressespre-cher/in.

(2) Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute, in einem erforderlichen zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen erhält.

(3) und (4) gestrichen

(5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit absoluter Mehrheit der Mitgliederver-sammlung möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages, sondern nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte, koordiniert die Arbeit des Ortsverbandes und vertritt den Ortsverband nach außen.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zumindest zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

(9) Der/die Schriftführer/in ist für die Protokollführung über die Mitgliederversamm-lungen und Sitzungen des Vorstandes (Beschlußprotokolle) sowie deren ordnungs-gemäße Archivierung sowie die Einladung zur Mitgliederversammlung verantwortlich. Protokollführung und Einladung kann delegiert werden.

(10) Der/die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenfüh-rung des Ortsverbandes. Er/sie ist verpflichtet, in jährlichem Turnus einen Rechen-schaftsbericht vorzulegen.

(11) Der/die Pressesprecher/in koordiniert und organisiert die Pressearbeit in Absprache mit dem Gesamtvorstand.

(12) Erhebliche Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Davon ausgeschlossen sind Kosten für Mitgliederversammlungen (Einladungen, Miet-kosten) und Einkäufe für den Infostand im üblichen Umfang. Die Mitgliederversamm-lung legt jeweils fest, was als erheblich angesehen wird.

(13) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mindestens alle zwei Jahre auf der Jahreshaupt-versammlung.

§ 7 Rechnungsprüfer

(1) Zur Überprüfung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rech-nungsprüfer für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer überprüfen vor Beendigung der Amtszeit des Vorstandes die Kassenführung auf deren Rechtmäßigkeit und berichten hierüber der Mitgliederver-sammlung.

(3) Eine/r der Rechnungsprüfer/in ist bei der Übergabe der Amtsgeschäfte des/der Kassierers/in zugegen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

§ 8 gestrichen

§ 9 Minderheitsmeinungen

Minderheitsmeinungen, die von zumindest 20% der Anwesenden vertreten werden, sind in allen Gremien grundsätzlich in allen Fällen festzuhalten. Sie können gegebe-nenfalls nach außen hin vertreten werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorschläge für eine Satzungsänderung sind allen Mitgliedern 14 Tage vor der Be-schlußfassung (Datum des Poststempels) mitzuteilen.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Sind auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(2) Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Es ist für einen Zweck der ökologischen Bewegung zu verwenden. Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 29.01.1985 in Kraft und löst die bisher gültige Satzung ab.

(2) Soweit keine Einzelregelungen der Satzung des Ortsverbandes wirksam werden, gelten die Satzungen der nächsthöheren Gliederung sowie die Bestimmungen des Parteien- und Wahlgesetzes.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung der GRÜNEN Lampertheim am 29.01.1985.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.12.1992.

Anhang:

Satzungsänderung am 10.12.1992. Es wurden folgende Punkte geändert:

Bisher:                                                                       Künftig:

§ 2 Mitgliedschaft (letzter Satz von (2))                   

Sie berechtigt zur Teilnahme                                    Sie berechitgt zur Teilnahme an

an inhaltlichen Abstimmungen, nicht                        Abstimmungen

jedoch zur Teilnahme an Wahlen und

Kandidatenaufstellungen

§ 6.2 Der Vorstand

 

(3) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.                         gestrichen

Die Wiederwahl in das gleiche Amt ist

einmal möglich; danach scheidet das

Vorstandsmitglied obligatorisch bis zur

nächsten Wahl aus.

 (4) Von diesem Wiederwahlverbot ist                       gestrichen

der/die Kassierer/in ausgenommen.

 (12) Ausgaben über 30 DM ...                                  Erhebliche Ausgaben müssen ...

                                                                                    Die Mitgliederversammlung legt jeweils

fest, was als erheblich angesehen wird.

§ 8 Amt und Mandat

Die Summe der wahrgenommenen Ämter              gestrichen

Und Mandate darf zwei nicht überschreiten.

 



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Kontakt & Einladung zur Mitarbeit

Wir treffen uns i.d.R. montags um 20:00 Uhr (außer in den Schulferien und an Feiertagen):

Lampertheim, Römerstraße 104, Altes Rathaus, 1. OG

Bei Interesse an der Mitarbeit gerne eine Email schreiben!

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